Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „FOKUS Stargardt – Hilfe bei Morbus Stargardt“.
- Er hat seinen Sitz in Eggenburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
- den mildtätigen Zweck der Unterstützung von Menschen, die mit Morbus Stargardt leben, und deren Umfeld sowie
- den Zweck der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre mit dem Ziel einer Behandlung und/oder Heilung von Morbus Stargardt.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
a) Beratung, Betreuung, Stärkung und emotionale Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien im persönlichen, familiären, öffentlichen, sozialen, therapeutischen, schulischen und beruflichen Bereich;
b) Finanzielle Unterstützung von Betroffenen gemäß den vom Vorstand zu erlassenden Förderrichtlinien des Vereins;
c) Bereitstellen von Informationen für Betroffene über alle relevanten Aspekte betreffend Morbus Stargardt;
d) Herstellen von Kontakten und regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen Betroffenen von Morbus Stargardt sowie zwischen Betroffenen und medizinischen Experten;
e) Planung, Organisation und Erfüllung von besonderen oder langersehnten Wünschen der von Morbus Stargardt betroffenen Personen, wodurch ihnen Kraft, Hoffnung und Lebensfreude geschenkt werden soll. Als besondere Wünsche kommen sowohl Aktivitäten, Erlebnisse, Ereignisse oder Events als auch materielle Zuwendungen (Sachzuwendungen) in Betracht, die die betroffenen Personen aus organisatorischen oder finanziellen Gründen nicht selbst verwirklichen können, wobei nicht der materielle Wert der Zuwendung, sondern die Erfüllung des Wunsches im Vordergrund steht;
f) Kontakt aufnehmen und vernetzen mit Morbus Stargardt-Patientengruppen in anderen Ländern;
g) Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit einschlägigen Forschungsinstitutionen, Ärzten, natürlichen und juristischen Personen des Gesundheitswesens, Fachleuten aus dem erzieherischen, psychologischen und therapeutischen Bereich, Wohlfahrtsorganisationen, Verbänden und Vereinen im In- und Ausland;
h) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Information und Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit über Morbus Stargardt, insbesondere durch Veröffentlichungen, die zur Bewusstseinsbildung zum Thema Morbus Stargardt beitragen sowie Werbung für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der betroffenen Familien;
i) Vorträge und Versammlungen sowie Treffen von Menschen mit Morbus Stargardt mit Angehörigen, Freunden, Spendern, Sponsoren und Förderern;
j) Diskussions-, Informations- und Schulungsveranstaltungen;
k) Fundraising- und Benefizveranstaltungen, Lotterien;
l) Einrichten einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Erstellen und Herausgeben von Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Newsletter, Informationsbroschüren und -folder u.ä.) sowie verbreiten einschlägiger Information in und auf elektronischen Medien (Internet, Social Media, E-Mail-Newsletter, Blogs, Podcasts u.ä.);
n) Mitgliedschaft in anderen Vereinen und/oder Körperschaften, die dem Vereinszweck dienen;
o) Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 40a Z 1 Bundesabgabenordnung. - Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Subventionen, Aufwandsersatz, Kostenersatz;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen oder Einrichtungen des Vereins bzw. vereinseigenen Unternehmungen;
d) Sponsoring;
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige freigebige Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen;
f) Fundraising- und Benefizveranstaltungen und -aktivitäten, Lotterien;
g) Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen;
h) Werbeeinnahmen;
i) Nationale und internationale Förderungen und Förderprojekte;
j) Erträgnisse aus Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). - Die zuständigen Vereinsorgane haben dafür Sorge zu tragen, dass die Verwendung der finanziellen Mittel ausschließlich der Erreichung des Vereinszwecks und nicht zur Gewinnerziehung erfolgt.
- Der Verein ist berechtigt, Gesellschaften zu gründen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies der Erfüllung des Vereinszwecks dient.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde (außerordentliche) und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde (außerordentliche) Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrag fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
- Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines:r Rechnungsprüfer:innen/s/in (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines:r gerichtlich bestellten Kurators:in (§ 11 Abs 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs 1 und Abs 2 lit a–c), durch die/eine:n Rechnungsprüfer:innen/in (Abs 2 lit d) oder durch eine:n gerichtlich bestellte:n Kurator:in (Abs 2 lit e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine:n Bevollmächtigte:n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann in deren/dessen Verhinderung ihr:e/sein:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Generalversammlungen können auch ohne die physische Anwesenheit der Teilnehmenden (z.B. via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen und Wortmeldungen abgeben können. In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist vom Vorstand zu treffen. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereins als auch die Interessen der Teilnehmenden angemessen zu berücksichtigen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und einer:m Stellvertreter:in, Schriftführer:in und einer:m Stellvertreter:in sowie Kassier:in und einer:m Stellvertreter:in.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines:r Kurators:in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von ihrem/ihrer/seinem/seiner Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung ihr/e/sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind zulässig und kommen mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustande. Kriterien für Umlaufbeschlüsse:
– Umlaufbeschlüsse sind zulässig, sollte ein Vorstandsbeschluss dringend nötig sein, aber kein Termin für eine Vorstandssitzung gefunden werden, an dem mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnehmen kann.
– Der Antrag auf Umlaufbeschluss hat mit einer umfassenden Information über die Sachlage an alle Vorstandsmitglieder per E-Mail zu ergehen, eine Rückmeldung muss innerhalb von 5 Tagen erfolgen.
– Die Rückmeldungen zum jeweiligen Umlaufbeschluss müssen nachvollziehbar und umfassend dokumentiert werden. - Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 10) und Rücktritt (Abs 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines:r Nachfolgers:in wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs 1 und Abs 2 lit a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden (außerordentlichen) Vereinsmitgliedern;
- Führung des Mitgliederverzeichnisses;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/der Obfrau/Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/dieSchriftführer:in unterstützt die/den Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die/der Obfrau/Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmanns und des/der Schriftführers:in, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der/des Obfrau/Obmanns und des/der Kassiers:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/Obmanns, des/der Schriftführers:in oder des/der Kassiers:in ihre Stellvertreter:innen. Bei Zusammenfallen zweier Funktionen in einer Person ist zumindest ein weiteres Vorstandsmitglied hinzuzuziehen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. - Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/m Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese:r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Stand: 12/2023